Leyco Chemische Leyde GmbH

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AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Allgemeines
Alle Aufträge werden nur auf Grund nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Käufer auch dann nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Verkäufers als angenommen. Bei laufender Geschäftsverbindung sind diese Bedingungen auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich zugrunde gelegt worden sind. Die mündlichen Abreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen hat auf die übrigen keinen Einfluß. Sind Käufer nicht Kaufleute im Sinne des HGB, so gelten die Bestimmungen des HGB über Käufe unter Kaufleuten als vereinbart.

II. Kaufabwicklung
1. Angebote und Aufträge Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Die durch Vertreter entgegengenommenen Aufträge erlangen, unbeschadet der Verpflichtung aus diesen für den Besteller, erst volle Rechtsverbindlichkeit mit der Annahme durch den Verkäufer. Zusicherungen, Anerkenntnisse, Nebenabreden, Vorschläge etc. von Betriebsangehörigen, insbesondere Reisenden oder Vertretern, sind ohne Vorlage einer speziellen Vollmacht bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer ohne jede Wirksamkeit oder Bindung.
2. Preise Die Preise verstehen sich in Euro. Die Auslieferung erfolgt – auch bei Sichtverkäufen – zu den am Tage des Versandes gültigen Preisen und Bedingungen. Maßgebend für die jeweilige Preistafel ist bei sämtlichen Aufträgen, einschließlich Abrufaufträgen, die Liefermenge jedes einzelnen Produktes, die in einer Lieferung gleichzeitig abgenommen wird.
3. Versand, Liefermenge, Lieferzeit, Gewicht Die Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk oder Lager. Jegliche Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung beauftragten Personen übergeben hat, spätestens jedoch ab Verlassen des Werkes oder Lagers, und zwar auch dann, wenn der Käufer besondere Anweisungen gegeben hat. Das Gleiche gilt für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes. Die Lieferung von Sonderanfertigungen kann bis zu 10% von der bestellten Menge abweichen. Teillieferungen sind zulässig. Im allgemeinen wird in Normalgebinden geliefert; hierbei auftretende mengenmäßige Abweichungen von der Bestellung gelten als vom Käufer genehmigt. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, muß der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
Im Fall des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Abrufaufträge können nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeit zur Ausführung gelangen. Das bei der Versendung festgestellte Gewicht ist maßgebend.
4. Verpackung Die Verpackung wird nach Wahl des Verkäufers brutto für netto oder zum Selbstkostenpreis berechnet und mit der Ware verkauft und nicht zurückgenommen.
5. Störungen Unverschuldete Ereignisse berechtigen den Verkäufer die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware einschließlich der Verpackung bleibt bis zur Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert und verarbeitet werden.
Wird sie weiterveräußert, so steht die daraus entstehende Kaufpreisforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers zum Zeitpunkt ihrer Entstehung dem Verkäufer zu. Der Käufer tritt schon jetzt diese künftige Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Schuldner ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers, einzuziehen und an den Verkäufer abzuführen. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, jederzeit Auskunft über den Bestand und die evtl. Weiterveräußerung der Waren zu erteilen. Verpfändungen oder Sicherungsübertragungen der im Eigentum des Verkäufers stehenden Ware oder von abgetretenen Kaufpreisforderungen sind dem Käufer untersagt. Bei Eingriffen von Gläubigern, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware und der dem Verkäufer abgetretenen Kaufpreisforderungen, ist dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen. Mit der Zahlung der Gesamtforderung des Verkäufers erlöschen die vorstehenden Rechte.
7. Beanstandung und Haftung Eine Gewährleistung der Brauchbarkeit der Ware zu dem von dem Käufer beabsichtigten Zweck wird nicht übernommen. Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster.
Analysenangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestgrenzen nur „ungefähr“. Zugesicherte Eigenschaften sind nur verbindlich, soweit sie von dem Verkäufer rechtsverbindlich bestätigt sind. Bei Lieferung von Waren auf Gehaltsgrundlage ist die Werkanalyse maßgebend. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb 1 Woche nach Wareneingang, unter sofortiger Einstellung etwaiger Verarbeitung, schriftlich bei dem Verkäufer zu erheben.
Bei Qualitätsbeanstandungen ist sofort ein Muster an den Verkäufer zu senden. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmängel oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen hat.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei Anlieferung per Bahn oder mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge und fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
8. Beratung Die anwendungstechnischen Beratungen durch Mitarbeiter des Verkäufers, Gebrauchsanweisungen, Verbrauchsangaben etc. sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag, so daß der Verkäufer aus einer solchen Tätigkeit nicht haftet.
Es ist die Sache des Käufers, die Erzeugnisse des Verkäufers auf ihre Eignung für die von dem Käufer beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu prüfen.

III. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Die Annahme diskontfähiger Wechsel erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie werden vorbehaltlich des Eingangs und mit der Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für vorübergehende Kredite berechnet, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Außerdem sind die für Mahnung und Einzug entstandenen Kosten zu vergüten. Der Verkäufer ist, ohne Angabe von Gründen, jederzeit berechtigt, eine nach seinem Urteil ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt eine solche nicht, so wird die Forderung sofort fällig. Der Verkäufer kann die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Nr. II, 6 widerrufen. Hat der Käufer Vorleistungen in Form von Barzahlungen etc. geleistet, so findet eine Verzinsung nicht statt. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Erfüllungeort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen ist Köln-Rodenkirchen. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Köln.
(Hierdurch werden alle früheren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ungültig.)

Stand Juli 2012